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Aufbewahrungsfristen nach Dokumententyp

Unternehmen müssen Rechnungen und Buchungsbelege acht Jahre aufbewahren (§ 147 AO) und Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre (§ 257 HGB). Für Bücher, Abschlüsse und Inventare bleibt es bei zehn Jahren. Nach Fristablauf besteht nach Art. 17 DSGVO eine Löschpflicht.

Stand September 2026: Die Tabelle unten führt die gängigen Dokumententypen mit Frist, Rechtsgrundlage und den Besonderheiten auf, die in der Praxis am häufigsten übersehen werden, etwa dass die Frist bei Verträgen erst mit Vertragsende beginnt.

Aufbewahrungsfristen: sechs Jahre für Handelsbriefe, acht Jahre für Rechnungen, zehn Jahre für Unterlagen mit Abgabenrelevanz.Handelsbriefe, Lohnunterlagen§ 257 HGB, § 41 EStG6 JahreRechnungen, Buchungsbelege§ 147 AO8 JahreUnterlagen mit Relevanz für Abgaben§ 147 Abs. 3 AO10 Jahre0246810Jahre

Buchhaltung und Steuern

Rechnungen und BuchungsbelegeSeit 1.1.2025 acht statt zehn Jahre. Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres der Buchung.8 Jahre
§ 147 Abs. 3 AO
Jahresabschlüsse, BilanzenGilt auch für Inventare und Lageberichte.10 Jahre
§ 257 Abs. 4 HGB
KontoauszügeAls Buchungsbeleg acht Jahre, wenn sie Grundlage einer Buchung sind.8 Jahre
§ 147 AO
Steuerunterlagen allgemeinJe nach Art: Bücher und Abschlüsse zehn, Buchungsbelege acht, sonstige Unterlagen sechs Jahre.6–10 Jahre
§ 147 AO

Handel und Geschäftsverkehr

Handels- und GeschäftsbriefeEmpfangene und abgesandte Korrespondenz, auch E-Mails.6 Jahre
§ 257 Abs. 4 HGB
LieferscheineDient der Lieferschein als Buchungsbeleg, gilt die Achtjahresfrist.6 Jahre
§ 257 HGB
Verträge nach AblaufFrist beginnt erst mit Vertragsende, nicht mit Abschluss.6–8 Jahre
§ 257 HGB, § 147 AO

Personal

Lohn- und GehaltsunterlagenLohnkonten und zugehörige Belege.6 Jahre
§ 41 Abs. 1 EStG
Personalakte nach AustrittDifferenziert zu prüfen, einzelne Bestandteile haben eigene Fristen.3 Jahre
§ 195 BGB
Abgelehnte BewerbungenDanach besteht Löschpflicht, sofern keine Einwilligung vorliegt.6 Monate
AGG, Art. 17 DSGVO
ArbeitszeitnachweiseMindestfrist, längere Aufbewahrung kann sinnvoll sein.2 Jahre
§ 16 Abs. 2 ArbZG

Gesundheit

PatientenaktenBei Röntgenaufnahmen und Strahlentherapie abweichend länger.10 Jahre
§ 630f Abs. 3 BGB
Geändert zum 1. Januar 2025

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB). Sie gilt für alle Belege, deren Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war, auch für ältere Jahrgänge. Für Bücher, Jahresabschlüsse, Inventare und das Kassenbuch bleibt es bei zehn Jahren, für Handels- und Geschäftsbriefe bei sechs.

Keine Rechtsberatung

Diese Übersicht gibt die gesetzlichen Regelfristen wieder und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Bei laufenden Prüfungen, Rechtsstreitigkeiten oder branchenspezifischen Vorgaben können abweichende Fristen gelten.

Im Einzelnen

Fristen nach Unterlage

Zu jeder Unterlagenart die Frist mit Rechtsgrundlage, wann sie zu laufen beginnt und was das für die Digitalisierung bedeutet.

Personalakten

Es gibt keine einheitliche Frist für „die Personalakte". Je nach Belegart gelten zwischen zwei und dreißig Jahren. Deshalb muss die Akte nach Belegarten getrennt betrachtet werden.

2 bis 30 Jahre, je nach Belegart§ 41 EStG

Rechnungen

Rechnungen sind acht Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

8 Jahre§ 147 Abs. 3 AO

Patientenakten

Patientenakten sind zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Für bestimmte Unterlagen gelten längere Fristen.

10 Jahre, teils länger§ 630f Abs. 3 BGB

Lohnunterlagen

Lohnkonten sind sechs Jahre aufzubewahren. Sobald ein Beleg zugleich Buchungsbeleg ist, gelten acht Jahre.

6 Jahre, mit Buchungsbezug 8 Jahre§ 41 Abs. 1 EStG

Bewerbungsunterlagen

Hier gilt keine Aufbewahrungspflicht, sondern eine Löschpflicht: Unterlagen abgelehnter Bewerber sind in der Regel nach sechs Monaten zu löschen.

6 Monate§ 15 Abs. 4 AGG

Arbeitsverträge

Arbeitsverträge werden in der Praxis mindestens drei Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt, häufig deutlich länger.

3 Jahre nach Ende, häufig länger§ 195 BGB

Jahresabschlüsse

Jahresabschlüsse sind zehn Jahre aufzubewahren, und anders als die meisten Unterlagen im Original.

10 Jahre§ 257 Abs. 4 HGB

Handelsbriefe

Handels- und Geschäftsbriefe sind sechs Jahre aufzubewahren, sofern sie nicht zugleich Buchungsbeleg sind.

6 Jahre§ 257 Abs. 4 HGB

Kassenbelege

Kassenbelege sind acht Jahre aufzubewahren, und zwar einzeln, vollständig und unveränderbar. Das Kassenbuch selbst bleibt zehn Jahre.

8 Jahre, Kassenbuch 10 Jahre§ 147 Abs. 3 AO

Lieferscheine

Für Lieferscheine entfällt die Aufbewahrungspflicht, sobald die zugehörige Rechnung vorliegt, außer der Lieferschein ist selbst Buchungsbeleg.

keine, sofern Rechnung vorliegt§ 147 Abs. 3 S. 3 AO

Steuerunterlagen

Bücher und Abschlüsse zehn Jahre, Buchungsbelege acht, sonstige Unterlagen sechs. Solange eine Prüfung läuft, endet die Frist nicht.

6, 8 oder 10 Jahre§ 147 Abs. 3 AO

Verträge

Für Verträge gibt es keine einheitliche Frist. Maßgeblich ist, wie lange Ansprüche daraus geltend gemacht werden können.

3 bis 30 Jahre§ 195

Mietunterlagen

Mietverträge werden mindestens drei Jahre nach Ende des Mietverhältnisses aufbewahrt, Abrechnungsunterlagen acht Jahre.

3 bis 8 Jahre§ 195 BGB

Bauunterlagen

Für Bauunterlagen gilt meist die fünfjährige Mängelverjährung, Genehmigungen und Statik sollten dauerhaft bleiben.

5 Jahre bis dauerhaft§ 634a BGB

Versicherungsunterlagen

Policen bleiben mindestens bis zum Ende des Vertrags plus drei Jahre, Beitragsrechnungen acht Jahre.

3 bis 8 Jahre§ 195 BGB

Buchhaltungsbelege

Alles, was einer Buchung zugrunde liegt, ist acht Jahre aufzubewahren, vom Kontoauszug bis zum Eigenbeleg. Inventare bleiben zehn Jahre.

8 Jahre, Inventare 10 Jahre§ 147 Abs. 3 AO

Stand: September 2026. Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.

Wiedererkennen

Wann die Frist zur Frage wird

Nicht beim Einlagern. Sondern in drei Momenten, die selten angekündigt kommen.

  • Der Prüfer fragt nach einem Beleg von 2018. Die Frist läuft noch, also muss er da sein, auffindbar und vollständig.
  • Ein Ordner steht seit elf Jahren im Regal, und niemand hat geprüft, ob er überhaupt noch stehen muss.
  • Vier Räume, drei Fristen, eine Ablage. Wer alles gleich behandelt, löscht zu früh oder behält zu viel.

Zusagen

Was gilt, wenn wir Ihre Fristen prüfen

Eine Fristempfehlung ist nur so viel wert wie die Sicherheit, mit der sie ausgesprochen wird.

Das Rückholfenster

Kein Original wird vernichtet, bevor Sie es schriftlich freigeben. Es gibt keine Frist, die gegen Sie läuft.

Ordner für Ordner

Jeder Ordner wird bei Eingang und Rückgabe gezählt und protokolliert. Fehlt einer, tragen wir die Wiederbeschaffung.

Fünf Ordner zur Probe

Vor der Unterschrift digitalisieren wir fünf Ordner vollständig. Überzeugt es nicht, kommen die Originale zurück und Sie zahlen nichts.

Danach

Was nach der Prüfung dasteht

  • Jeder Aktentyp hat eine Empfehlung: aufbewahren, prüfen oder löschbar, jede mit ihrer Norm und ihrem Stand-Datum.
  • Was löschbar ist, wird nicht digitalisiert. Das ist der Teil, der die Arbeit billiger macht, statt sie zu vergrößern.
  • Und das Löschkonzept liegt schriftlich vor, sodass die nächste Prüfung nicht bei null anfängt.

Wir prüfen Ihren Bestand und dokumentieren jede Frist.

Bestandsanalyse, Löschkonzept und eine Empfehlung je Aktentyp: aufbewahren, prüfen oder löschbar. Erstprüfung kostenlos.