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Aufbewahrungsfrist für Bauunterlagen

Für Bauunterlagen gilt meist die fünfjährige Mängelverjährung, Genehmigungen und Statik sollten dauerhaft bleiben.

Wiedererkennen

Wann diese Frist zur Frage wird

Drei Momente, in denen jemand nachsieht, wie lange das bleiben muss. Die Antwort steht in der Tabelle darunter.

  • Ein Mangel zeigt sich im fünften Jahr. Die fünfjährige Verjährung für Bauwerke ist noch nicht abgelaufen.
  • Ein Umbau soll genehmigt werden. Die Genehmigung von damals ist da, die Statik nicht auffindbar.
  • Ein Gebäude wird verkauft. Der Käufer will Unterlagen sehen, die dauerhaft hätten bleiben sollen.

Übersicht

Fristen nach Unterlage

UnterlageFristRechtsgrundlage
Mängelansprüche am Bauwerk5 Jahre ab Abnahme§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
Baugenehmigungdauerhaft empfohlenLandesbauordnungen
Statische Berechnungendauerhaft empfohlenLandesbauordnungen
Abnahmeprotokolle5 Jahre ab Abnahme§ 634a BGB
Rechnungen der Bauleistungen8 Jahre§ 147 Abs. 3 AO
Rechnungen an Privatpersonen2 Jahre beim Empfänger§ 14b Abs. 1 S. 5 UStG

Stand: September 2026. Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.

Geändert zum 1. Januar 2025

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB). Sie gilt für alle Belege, deren Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war, auch für ältere Jahrgänge. Für Bücher, Jahresabschlüsse, Inventare und das Kassenbuch bleibt es bei zehn Jahren, für Handels- und Geschäftsbriefe bei sechs. Soweit eine Unterlage zwei Fristen unterliegt, gilt die längere.

Dauerhaft heißt: solange das Gebäude steht

Genehmigungen, Statik und Bestandspläne werden bei jedem Umbau, jeder Sanierung und jedem Verkauf gebraucht. Eine gesetzliche Frist gibt es dafür kaum. Die praktische Antwort lautet: solange das Bauwerk existiert. Genau diese Unterlagen sind der beste Grund, ein Bauarchiv zu digitalisieren.

Häufige Fragen

Was zu Bauunterlagen gefragt wird

Was ist mit Unterlagen zu Asbest und Altlasten?
Die sollten dauerhaft aufbewahrt werden. Sie sind bei Umbau, Rückbau und Verkauf offenlegungspflichtig.

Danach

Was nach der Prüfung dasteht

  • Bauakte, Genehmigungen und Statik liegen getrennt nach Frist, dauerhaft oder befristet.
  • Was dauerhaft bleiben soll, ist als solches gekennzeichnet.
  • Und die Statik ist beim Umbau in Minuten zur Hand, statt in einem Planschrank.

Was weg darf, muss nicht digitalisiert werden

Wir sichten Ihren Bestand nach Fristen, bevor gescannt wird.