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Aktendigitalisierung für Arzt- und Zahnarztpraxen

Praxen müssen Patientenakten zehn Jahre aufbewahren, bei Strahlenbehandlung bis zu dreißig. Das bindet Regalmeter, die in einer Praxis besonders teuer sind.

Wiedererkennen

Wann es in Ihrer Branche darauf ankommt

Drei Momente, die es in jedem Bestand einmal gibt. Auf jeden antwortet einer der Punkte darunter.

  • Eine Karteikarte von 2009 wird gebraucht. Ein Patient will den Behandlungsverlauf nachvollziehen.
  • Die Praxis wird übergeben. Es muss entschieden werden, was mitkommt und was der Aufbewahrungspflicht folgt.
  • Röntgentüten, Klebezettel und Laborbefunde liegen quer zu jeder Ordnung, die die Praxis je hatte.

Worauf es ankommt

Was in Ihrer Branche anders läuft

Getrennte VerarbeitungGesundheitsdaten laufen räumlich und organisatorisch getrennt.
Sicherheitsstufe P-5Besonders schützenswerte Daten nach Art. 9 DSGVO.
SonderformateRöntgentüten, Karteikarten und Klebezettel werden mit erfasst.
PraxisübernahmeBei Übergabe bleibt die Aufbewahrungspflicht, digital ist sie prüfbar.
Eilzugriff binnen 24 StundenFalls während der Bearbeitung eine Akte gebraucht wird.

Rechtsgrundlagen

Was das Recht verlangt, und was wir dafür tun

Diese Vorschriften bestimmen, wie mit den Unterlagen Ihrer Branche umgegangen werden darf. Zu jeder steht hier, was sie verlangt und was das für Ihren Auftrag bedeutet.

NormWas sie verlangtWas wir dafür tun
§ 630f Abs. 3 BGBDie Behandlung ist in einer Patientenakte zu dokumentieren, und die Akte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Das ist eine Mindestfrist.Karteikarten werden in ihrer ursprünglichen Reihenfolge erfasst, Vorder- und Rückseite in einer Datei. Die Frist steht am Register und nicht am Gesamtbestand.
§ 85 Abs. 2 StrlSchGFür Röntgenaufzeichnungen gilt eine eigene Frist: dreißig Jahre, wenn sie einer Behandlung dienen. Bei einer reinen Untersuchung sind es zehn Jahre, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres.Röntgen und Bildgebung bekommen ein eigenes Register mit eigener Frist, damit sie nicht mit der übrigen Akte gelöscht werden. Ob Behandlung oder Untersuchung, steht am Register.
Art. 9 DSGVO und § 203 StGBGesundheitsdaten sind besonders geschützte Daten. Der Dienstleister muss gesondert zur Geheimhaltung verpflichtet werden; ein Auftragsverarbeitungsvertrag allein genügt dafür nicht.Getrennte Verarbeitung mit eigenem Zugangskreis, Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zusätzlich nach § 203 Abs. 4 StGB. Gesundheitsdaten laufen nicht zwischen anderen Aufträgen.
§ 10 Abs. 3 MBO-ÄAuch das ärztliche Berufsrecht verlangt die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit keine längere Frist gilt.Jede Akte wird gegen die längere der beiden Fristen geprüft, die berufsrechtliche und die des Strahlenschutzes. Was ausscheiden darf, wird gemeldet.
DIN 66399Die Sicherheitsstufe der Vernichtung richtet sich nach der Schutzbedürftigkeit der Daten.Vernichtung in P-5, Schutzklasse 3, ausschließlich nach Ihrer schriftlichen Freigabe und mit Zertifikat.

Ergebnis

So sieht eine Patientenakte danach aus

Ein Scan pro Ordner wäre schneller. Er hilft nur niemandem, der später etwas sucht. Hier steht, was aus Ihrer Akte wird.

KarteikartenIn der Reihenfolge der Akte, Vorder- und Rückseite in einer Datei. Lose Beilagen bleiben dort, wo sie lagen.
Befunde und ArztbriefeNach Datum und Fachrichtung, so wie sie in der Akte liegen.
Röntgen und BildgebungEigenes Register mit eigener, längerer Frist.
MetafelderPatientennummer, Geburtsdatum und Behandlungsjahr. Ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO ist damit in Minuten beantwortet.

Fünf Ordner, drei Werktage, null Euro

An Ihren eigenen Akten, vor jeder Unterschrift.