Zum Inhalt springen

Aktendigitalisierung für Personalabteilungen

In einer Personalakte hat jede Belegart eine eigene Frist. Wer die Akte als einen Scan ablegt, kann später nicht einzeln löschen und verstößt gegen Art. 17 DSGVO.

Wiedererkennen

Wann es in Ihrer Branche darauf ankommt

Drei Momente, die es in jedem Bestand einmal gibt. Auf jeden antwortet einer der Punkte darunter.

  • Eine Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO kommt. In der Akte liegt ein Beleg, der dort nicht hingehört.
  • Eine Löschfrist läuft ab. Die Personalakte liegt als ein einziger Scan vor, und einzeln löschen lässt sich daraus nichts.
  • Die Person ist 2016 ausgeschieden. Niemand weiß, welche Belege darin noch aufbewahrungspflichtig sind.

Worauf es ankommt

Was in Ihrer Branche anders läuft

Trennung nach RegisternJede Belegart wird eine eigene Datei und kann getrennt gelöscht werden.
Aktenplan als VorlageIhre HR-Gliederung wird abgebildet, nicht ersetzt.
Import ins HR-SystemFeldnamen nach Ihrem Katalog: Personalnummer, Belegart, Datum.
Getrennte VerarbeitungPersonalakten laufen getrennt von anderen Aufträgen.
Meldung von FremdkörpernWas nicht in die Personalakte gehört, wird gemeldet statt mitgescannt.

Rechtsgrundlagen

Was das Recht verlangt, und was wir dafür tun

Diese Vorschriften bestimmen, wie mit den Unterlagen Ihrer Branche umgegangen werden darf. Zu jeder steht hier, was sie verlangt und was das für Ihren Auftrag bedeutet.

NormWas sie verlangtWas wir dafür tun
§ 26 BDSGBeschäftigtendaten dürfen nur verarbeitet werden, soweit das für das Arbeitsverhältnis erforderlich ist. Erforderlich heißt nicht nützlich.Fremdkörper werden gemeldet statt mitgescannt. Bei uns ist das ein Arbeitsschritt, keine Ausnahme, die jemand bemerken müsste.
Art. 17 und Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVOIst der Zweck weggefallen, ist zu löschen, und es dürfen nicht mehr Daten gespeichert werden als nötig. Beides setzt voraus, dass sich einzelne Bestandteile löschen lassen.Jede Belegart wird eine eigene Datei. Eine Lohnabrechnung lässt sich damit löschen, ohne die Personalakte anzufassen. Ein Sammelscan je Person machte das unmöglich.
§ 41 Abs. 1 EStGDas Lohnkonto ist bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der letzten Lohnzahlung aufzubewahren.Lohnregister werden mit Jahresangabe erfasst, damit die Frist je Jahrgang sichtbar bleibt und nicht am Gesamtbestand hängt.
§ 83 BetrVGEinsicht in die Personalakte verlangt der Arbeitnehmer, und er kann ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Der Betriebsrat als Gremium hat kein allgemeines Einsichtsrecht.Die digitale Akte bleibt vollständig und in ihrer Reihenfolge. Einsicht heißt bei uns ein Lesezugriff, und ein Auszug für den Arbeitnehmer ist in Minuten zusammengestellt.

Ergebnis

So sieht eine Personalakte danach aus

Ein Scan pro Ordner wäre schneller. Er hilft nur niemandem, der später etwas sucht. Hier steht, was aus Ihrer Akte wird.

Sechs Register je PersonBewerbung, Vertrag, Entgelt, Fehlzeiten, Beurteilung, Austritt. Jedes mit eigener Frist und einzeln löschbar.
Eine Belegart, eine DateiEin Sammelscan je Person wäre billiger und machte die Löschfristen unmöglich. Jede Abrechnung, jede Beurteilung, jeder Vertrag steht für sich.
Abgelehnte Bewerbungen außerhalb der AkteSie liegen in einem eigenen Bestand mit kurzer Frist, nicht im Baum der Personalakte.
Auskunft nach Art. 15 DSGVODie Akte lässt sich als Auszug zusammenstellen, ohne Daten Dritter mitzuliefern, die nur zufällig darin liegen.

Fünf Ordner, drei Werktage, null Euro

An Ihren eigenen Akten, vor jeder Unterschrift.