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Aufbewahrungsfristen für Personalakten

Es gibt keine einheitliche Frist für „die Personalakte". Je nach Belegart gelten zwischen zwei und dreißig Jahren. Deshalb muss die Akte nach Belegarten getrennt betrachtet werden.

Wiedererkennen

Wann diese Frist zur Frage wird

Drei Momente, in denen jemand nachsieht, wie lange das bleiben muss. Die Antwort steht in der Tabelle darunter.

  • Eine Auskunftsanfrage kommt. Die Antwort muss vollständig sein und darf trotzdem nur zeigen, was noch aufbewahrt werden darf.
  • Eine abgelehnte Bewerbung liegt noch im Ordner. Sie hätte längst gelöscht gehört, und beim Abheften hat niemand darauf geschaut.
  • Die Lohnunterlagen dürfen nach sechs Jahren weg. Die Zeugnisse in derselben Akte müssen dreißig Jahre bleiben.

Übersicht

Fristen nach Unterlage

UnterlageFristRechtsgrundlage
Lohnkonten und Lohnunterlagen6 Jahre§ 41 Abs. 1 EStG
Belege mit Buchungsbezug (z. B. Gehaltsabrechnungen)8 Jahre§ 147 Abs. 3 AO
Arbeitsverträge und Zeugnisse3 Jahre nach Ende§ 195 BGB (Verjährung)
Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgungbis 30 Jahre§ 18a BetrAVG
Arbeitszeitnachweise2 Jahre§ 16 Abs. 2 ArbZG
Unterlagen nach Mindestlohngesetz2 Jahre§ 17 Abs. 1 MiLoG
Bewerbungsunterlagen abgelehnter Bewerber6 Monate§ 15 Abs. 4 AGG
Unterlagen zur Sozialversicherungbis zur letzten Prüfung§ 28f SGB IV

Stand: September 2026. Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.

Geändert zum 1. Januar 2025

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB). Sie gilt für alle Belege, deren Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war, auch für ältere Jahrgänge. Für Bücher, Jahresabschlüsse, Inventare und das Kassenbuch bleibt es bei zehn Jahren, für Handels- und Geschäftsbriefe bei sechs. Soweit eine Unterlage zwei Fristen unterliegt, gilt die längere.

Wann die Frist zu laufen beginnt

Die Frist beginnt nicht am Tag der Ausstellung, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres. Ein Lohnkonto aus März 2020 ist damit bis Ende 2026 aufzubewahren, nicht bis März 2026. Bei Unterlagen, die an das Ende des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete.

Aufbewahren ist nicht dasselbe wie behalten dürfen

Für Personalakten gilt beides: eine Aufbewahrungspflicht aus dem Steuer- und Sozialrecht und eine Löschpflicht aus Art. 17 DSGVO. Sobald die Aufbewahrungspflicht endet und kein anderer Zweck mehr besteht, müssen die Daten gelöscht werden. Wer zu lange speichert, verstößt gegen die DSGVO. Wer zu früh löscht, gegen die Aufbewahrungspflicht.

Bewerbungsunterlagen sind der häufigste Fehler

Unterlagen abgelehnter Bewerber dürfen in der Regel nur sechs Monate aufbewahrt werden, so lange läuft die Frist für Ansprüche nach dem AGG. Danach sind sie zu löschen, es sei denn, die Person hat ausdrücklich in eine längere Aufbewahrung für künftige Stellen eingewilligt.

Was das für die Digitalisierung bedeutet

Wer die Personalakte als einen einzigen Scan ablegt, kann später nicht einzeln löschen. Deshalb ist bei Personalakten die Trennung nach Registern die Regel: Jede Belegart wird eine eigene Datei und kann nach Ablauf ihrer Frist getrennt entfernt werden.

Häufige Fragen

Was zu Personalakten gefragt wird

Muss die Personalakte im Original aufbewahrt werden?
In der Regel nicht. Eine digitale Aufbewahrung ist zulässig, wenn der Digitalisierungsprozess dokumentiert ist. Einzelne Urkunden mit Originalerfordernis bleiben davon ausgenommen.
Haben Mitarbeitende ein Recht auf Einsicht?
Ja, nach § 83 BetrVG in die Personalakte und nach Art. 15 DSGVO in die zu ihrer Person gespeicherten Daten.
Wie lange nach dem Ausscheiden muss die Akte bleiben?
Das richtet sich nach der längsten Frist der enthaltenen Belegarten. In der Praxis sind das meist acht Jahre wegen der Buchungsbelege, bei betrieblicher Altersversorgung deutlich länger.

Danach

Was nach der Prüfung dasteht

  • Die Akte ist nach Belegarten getrennt, jede mit ihrer eigenen Frist.
  • Was gelöscht werden musste, ist gelöscht, und zwar nachweisbar.
  • Und die nächste Auskunftsanfrage beantwortet sich aus einer Akte, nicht aus vier Ordnern.

Was weg darf, muss nicht digitalisiert werden

Wir sichten Ihren Bestand nach Fristen, bevor gescannt wird.