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Aktendigitalisierung für Behörden und Verwaltung

In der Verwaltung ist der Aktenplan die Ordnung, an der sich alles ausrichtet. Wir bilden ihn ab, statt eine eigene Struktur zu erfinden, und dokumentieren jeden Schritt so, dass er einer Prüfung standhält.

Wiedererkennen

Wann es in Ihrer Branche darauf ankommt

Drei Momente, die es in jedem Bestand einmal gibt. Auf jeden antwortet einer der Punkte darunter.

  • Eine Anfrage nach Informationsfreiheit kommt. Die Akte steckt in einem Aktenplan, den nur eine Abteilung kennt.
  • Zwei Standorte werden zusammengelegt. Die Ablage des einen sieht anders aus als die des anderen.
  • Für eine Ausschreibung muss nachweisbar sein, was mit den Unterlagen geschehen ist, Schritt für Schritt.

Worauf es ankommt

Was in Ihrer Branche anders läuft

Aktenplan als VorlageIhre Gliederung bleibt die Gliederung, auch digital.
Lückenlose DokumentationJeder Übergang protokolliert, jeder Zugriff erfasst.
Ausschreibungsfähige NachweiseVerfahrensdokumentation, Auftragsverarbeitungsvertrag, Vernichtungszertifikate.
Abholung an mehreren StandortenBis zu vier Standorte haben wir bisher parallel abgewickelt.
Besichtigung jederzeitVerarbeitung und Archiv an einer Adresse in Wiesbaden.

Rechtsgrundlagen

Was das Recht verlangt, und was wir dafür tun

Diese Vorschriften bestimmen, wie mit den Unterlagen Ihrer Branche umgegangen werden darf. Zu jeder steht hier, was sie verlangt und was das für Ihren Auftrag bedeutet.

NormWas sie verlangtWas wir dafür tun
Art. 28 DSGVO und § 3 HDSIGDie DSGVO gilt auch für öffentliche Stellen, und der Vertrag zur Auftragsverarbeitung folgt Art. 28 DSGVO. Die Erlaubnis zur Verarbeitung liefert in Hessen § 3 HDSIG.Der Vertrag wird mit den Pflichten des Landesrechts geschlossen. Die Aufsicht bleibt beim behördlichen Datenschutzbeauftragten, nicht bei einem betrieblichen.
§ 4 Abs. 1 HArchivGUnterlagen sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen unverzüglich auszusondern und dem Archiv anzubieten, spätestens dreißig Jahre nach Entstehung.Die Digitalisierung hält Aktenplan, Vollständigkeit und Lesbarkeit so, dass eine spätere Anbietung möglich bleibt. Vorher wird nichts vernichtet.
§ 7 und § 8 HEGovGPapieroriginale dürfen ersetzend gescannt werden, wenn das Verfahren dem Stand der Technik entspricht. Vernichtet werden dürfen sie erst nach der archivischen Entscheidung.Wir arbeiten nach BSI TR-03138, dem technischen Maßstab für ersetzendes Scannen in der Verwaltung. Die Papieroriginale bleiben bis zu Ihrer Freigabe erhalten.
VgV und UVgOOberhalb des EU-Schwellenwerts wird öffentlich ausgeschrieben, darunter gilt die UVgO. Verlangt werden Eignungsnachweise, die ein Dritter prüfen kann.Verfahrensdokumentation, Auftragsverarbeitungsvertrag, Versicherungsnachweis und Vernichtungszertifikate liegen als Anlagen zur Leistung vor.
DIN 66399Die Sicherheitsstufe der Vernichtung richtet sich nach der Schutzbedürftigkeit der Daten.Vernichtung erst nach Freigabe, mit Zertifikat je Auftrag und mit einer Liste, welche Aktenzeichen betroffen waren.

Ergebnis

So sieht eine Verwaltungsakte danach aus

Ein Scan pro Ordner wäre schneller. Er hilft nur niemandem, der später etwas sucht. Hier steht, was aus Ihrer Akte wird.

Ein Pfad je OrdnerbeschriftungAus jeder Beschriftung wird ein Ordner im Dateibaum, in Ihrer Schreibweise. Keine Umschlüsselung, die jemand erklären müsste.
Betreff und AktenzeichenStehen im Dateinamen und als Feld im PDF, so wie Ihre Registratur sie führt.
Vorgänge statt SeitenEin Vorgang wird eine Datei, nicht jede Seite. Das hält die Zahl der Objekte klein und die Ordnung lesbar.
AussonderungslistenLassen sich je Aktenplangruppe erzeugen, mit Frist und Aktenzeichen, als Anlage für das Archiv.

Fünf Ordner, drei Werktage, null Euro

An Ihren eigenen Akten, vor jeder Unterschrift.