Aufbewahrungsfrist für Arbeitsverträge
Arbeitsverträge werden in der Praxis mindestens drei Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt, häufig deutlich länger.
Wiedererkennen
Wann diese Frist zur Frage wird
Drei Momente, in denen jemand nachsieht, wie lange das bleiben muss. Die Antwort steht in der Tabelle darunter.
- Ein ehemaliger Mitarbeiter verlangt eine Auskunft. Der Vertrag ist da, aber niemand weiß, ob er noch hätte aufbewahrt werden müssen.
- Es geht um eine Zusage der betrieblichen Altersversorgung. Dann bleibt der Vertrag deutlich länger liegen als drei Jahre.
- Der Vertrag wird gebraucht und liegt im Archiv. Zusammen mit allen anderen, ohne Ordnung nach Austrittsjahr.
Übersicht
Fristen nach Unterlage
| Unterlage | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Arbeitsvertrag | 3 Jahre nach Ende | § 195 BGB |
| Zeugnisse und Beurteilungen | 3 Jahre nach Ende | § 195 BGB |
| Kündigungen und Aufhebungsverträge | 3 Jahre nach Ende | § 195 BGB |
| Zusagen zur Altersversorgung | bis 30 Jahre | § 18a BetrAVG |
| Nachweise nach NachwG | für die Dauer des Arbeitsverhältnisses | § 2 NachwG |
Stand: September 2026. Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Verjährung statt Aufbewahrungspflicht
Für Arbeitsverträge gibt es keine ausdrückliche Aufbewahrungsvorschrift. Maßgeblich ist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. So lange muss man sich im Streitfall verteidigen können. Das ist der Grund, warum die Frist ans Ende des Arbeitsverhältnisses anknüpft und nicht an den Vertragsschluss.
Altersversorgung verlängert alles
Sobald eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung im Spiel ist, verlängert sich die sinnvolle Aufbewahrung erheblich: Ansprüche daraus können Jahrzehnte später geltend gemacht werden. § 18a BetrAVG nennt dreißig Jahre.
Häufige Fragen
Was zu Arbeitsverträge gefragt wird
Dürfen wir Verträge nach drei Jahren wirklich vernichten?
Verwandte Fristen
Was meistens mit aufbewahrt wird
Personalakten
Es gibt keine einheitliche Frist für „die Personalakte". Je nach Belegart gelten zwischen zwei und dreißig Jahren. Deshalb muss die Akte nach Belegarten getrennt betrachtet werden.
Lohnunterlagen
Lohnkonten sind sechs Jahre aufzubewahren. Sobald ein Beleg zugleich Buchungsbeleg ist, gelten acht Jahre.
Danach
Was nach der Prüfung dasteht
- Verträge sind nach Austrittsjahr abgelegt, damit die Frist greifbar ist.
- Was länger läuft, ist kenntlich, statt im Zweifel alles zu behalten.
- Und eine Auskunft ist in Minuten beantwortet, statt an einem Nachmittag.
Was weg darf, muss nicht digitalisiert werden
Wir sichten Ihren Bestand nach Fristen, bevor gescannt wird.