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Aufbewahrungsfrist für Patientenakten

Patientenakten sind zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Für bestimmte Unterlagen gelten längere Fristen.

Wiedererkennen

Wann diese Frist zur Frage wird

Drei Momente, in denen jemand nachsieht, wie lange das bleiben muss. Die Antwort steht in der Tabelle darunter.

  • Eine Praxis wird geschlossen. Die Aufbewahrungspflicht endet damit nicht, sie wechselt nur den, der sie trägt.
  • Ein Gutachter fragt den Verlauf von 2014 an. Aufbewahrt ist er, aber in einer Handschrift, die nur die damalige Ärztin lesen konnte.
  • Eine Patientenakte liegt zwischen zwei Jahrgängen. Weil beim Abheften niemand auf die Frist geschaut hat.

Übersicht

Fristen nach Unterlage

UnterlageFristRechtsgrundlage
Patientenakte allgemein10 Jahre§ 630f Abs. 3 BGB
Röntgenaufnahmen10 Jahre§ 85 Abs. 2 StrlSchG
Aufzeichnungen zur Strahlenbehandlung30 Jahre§ 85 Abs. 3 StrlSchG
Unterlagen nach Transfusionsgesetz30 Jahre§ 14 Abs. 3 TFG
Berufskrankheiten-Unterlagenbis 40 JahreBranchenvorgaben

Stand: September 2026. Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.

Zehn Jahre sind das Minimum, nicht die Regel

Die zehnjährige Frist aus § 630f BGB ist eine Mindestfrist. Sie knüpft an die Verjährung von Schadensersatzansprüchen an, und die kann im Einzelfall länger laufen. Bei Kindern beginnt die Verjährung erst mit der Volljährigkeit, weshalb Kinderakten in der Praxis deutlich länger aufbewahrt werden.

Bei Praxisaufgabe bleibt die Pflicht

Wer eine Praxis abgibt, gibt die Aufbewahrungspflicht nicht mit ab, solange die Patienten nicht eingewilligt haben. Üblich ist eine Verwahrung durch den Nachfolger mit einer Zugriffsregelung oder die Auslagerung in ein gesichertes Archiv.

Digitalisierung ist zulässig

Die Akte muss vollständig, unverändert und nachvollziehbar bleiben. Nachträgliche Änderungen müssen erkennbar sein. Ein Scan im Format PDF/A mit Verfahrensdokumentation erfüllt das.

Häufige Fragen

Was zu Patientenakten gefragt wird

Wann beginnt die Frist genau?
Mit dem Abschluss der Behandlung, nicht mit dem letzten Praxisbesuch im Kalenderjahr.
Was gilt für Akten von Kindern?
Die Verjährung von Ansprüchen beginnt erst mit der Volljährigkeit. In der Praxis werden Kinderakten deshalb deutlich länger aufbewahrt als zehn Jahre.

Danach

Was nach der Prüfung dasteht

  • Die Akte ist vollständig digitalisiert und zehn Jahre nach der letzten Behandlung auffindbar.
  • Sonderunterlagen mit längerer Frist sind als solche gekennzeichnet.
  • Und bei einer Praxisaufgabe geht eine geordnete Struktur mit, nicht ein Regal.

Was weg darf, muss nicht digitalisiert werden

Wir sichten Ihren Bestand nach Fristen, bevor gescannt wird.